Impressum

deliza design

Elisabeth Dürr

Hasnerstraße 107/10

AT-1160 Wien

mail@delizadesign.at

Mitglied der WKO Wien, Werbung und Marktkommunikation

Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online- Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: https://ec.europa.eu/odr

Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

Das Urheberrecht aller Inhalte, sofern nicht anders angegeben, liegt bei Elisabeth Dürr.

Allgemeine Auftragsbedingungen

Geltung

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen der Designerin (DA) und deren Auftraggeber·in (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

Design ist die sich – u.a. in Entwürfen und Plänen manifestierende – geistige Schöpfungsleistung eines·r Designers·in (Urhebers·in) unabhängig von ihrer Werkqualität im urheberrechtlichen Sinne.

 

Grundlagen der Zusammenarbeit

Grundlage jedes Auftrags ist ein von der AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

Im Briefing wird der zeitliche Rahmen für die Auftragsabwicklung festgelegt. Wird dieser nicht eingehalten, kann es zu preislichen Anpassungen kommen. Nach Erhalt von Designentwürfen oder einzelnen Arbeitsschritten muss die / der AG  innerhalb einer Woche Feedback geben.

Sofern nicht anders vereinbart, sind in einem Auftrag zwei Korrekturschleifen enthalten. Allfällige weitere Korrekturen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand mit dem aktuellen Stundensatz verrechnet.

Nach Auftragserteilung wird eine Anzahlungsrechnung in der Höhe von 50 % der angebotenen Auftragssumme mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen gestellt. Der Restbetrag wird mit Beendigung des Auftrags in Rechnung gestellt.

Die / der AG sorgt dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeitende oder Kooperationspartner·innen heranzuziehen.

Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

 

Rechte am Design, Nutzungsrechte

Soweit zwischen AG und Designerin nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, räumt die Designerin der / dem AG ein einfaches Nutzungsrecht am Design ein, welches sich ausschließlich auf den benannten oder für die Designerin im Rahmen des Auftrags bekannten Nutzungszweck bezieht. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die vorhergehende Zustimmung der Designerin.

Der / die AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Das Recht zur Anmeldung und / oder Führung des Designs als Schutzrecht (insb. Geschmacksmuster oder Marke) verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten bei der Designerin.

Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Designs (Werke) ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung diesbezüglich schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Rechten am Design an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerin gestattet. Ist die AG eine Agentur, gilt diese Zustimmung als für die jeweils im Rahmen des Auftrags bekannt gegebenen Kund·innen als erteilt.

An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der / die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den /  die Rechtsnachfolger·in über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und ihrer·m AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den / die Rechtsnachfolger·in bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.

Will der / die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke weiter nutzen, erfordert dies die gesonderte Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem / der AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, bedarf es zusätzlich der Einräumung des Rechts auf Bearbeitung. Wünscht der / die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Zustimmung und Vereinbarung.

 

Entgeltlichkeit von Präsentationen

Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

Die Einladung des / der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

Vergibt ein·e AG oder Auslober·in eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designerin oder einen Präsentationsmitbewerbenden, stehen der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

 

Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung ihrer AG an Dritte in Auftrag zu geben.

Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung / Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von der AG an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

 

Rückgabe und Aufbewahrung

Der / die AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem / der AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten – insbesondere zur Ansicht oder Weiterverarbeitung – weiterzugeben und / oder zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des / der AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben

 

Haftung

Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, trägt die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, muster-, urheber- und / oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von dem / der AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem / der AG zumindest angeboten wurde.

Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des / der AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilf·innen der Designerin, sondern des / der AG.

Die von dem / der AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass der / die AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der / die AG haftet der Designerin – insbesondere gemäß § 86 UrhG – für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, und hält die Designerin im Übrigen schad- und klaglos.

 

 

Namensnennung und Belegmuster

Die Designerin ist – in direkter oder analoger Anwendung des § 20 UrhG – zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Design / Produkt oder dgl. sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem / der AG abgesprochen werden.

Der Designerin verbleibt in jedem Fall das Recht – in direkter oder analoger Anwendung von § 26 UrhG  –, Abbildungen der von ihr entworfenen Designs /Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest drei Exemplare der von ihr gestalteten Designs / Produkte / Werke.

 

Rücktritt und Storno

Die Designerin ist – in direkter oder analoger Anwendung des § 20 UrhG – zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Design / Produkt oder dgl. sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem / der AG abgesprochen werden.

Der Designerin verbleibt in jedem Fall das Recht – in direkter oder analoger Anwendung von § 26 UrhG  –, Abbildungen der von ihr entworfenen Designs /Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest drei Exemplare der von ihr gestalteten Designs / Produkte / Werke.

 

Schlussbestimmungen

Der Schriftform bedürfen jede von den AAB DA abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Designerin.

Stand: 28.11.2023 | Quelle: adaptiert nach „Allgemeine Auftragsbedingungen Design Austria (AAB DA)“, 2023

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