Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen der Designerin (DA) und deren Auftraggeber·in (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
Design ist die sich – u.a. in Entwürfen und Plänen manifestierende – geistige Schöpfungsleistung eines·r Designers·in (Urhebers·in) unabhängig von ihrer Werkqualität im urheberrechtlichen Sinne.
Grundlagen der Zusammenarbeit
Grundlage jedes Auftrags ist ein von der AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
Im Briefing wird der zeitliche Rahmen für die Auftragsabwicklung festgelegt. Wird dieser nicht eingehalten, kann es zu preislichen Anpassungen kommen. Nach Erhalt von Designentwürfen oder einzelnen Arbeitsschritten muss die / der AG innerhalb einer Woche Feedback geben.
Sofern nicht anders vereinbart, sind in einem Auftrag zwei Korrekturschleifen enthalten. Allfällige weitere Korrekturen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand mit dem aktuellen Stundensatz verrechnet.
Nach Auftragserteilung wird eine Anzahlungsrechnung in der Höhe von 50 % der angebotenen Auftragssumme mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen gestellt. Der Restbetrag wird mit Beendigung des Auftrags in Rechnung gestellt.
Die / der AG sorgt dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeitende oder Kooperationspartner·innen heranzuziehen.
Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
Rechte am Design, Nutzungsrechte
Soweit zwischen AG und Designerin nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, räumt die Designerin der / dem AG ein einfaches Nutzungsrecht am Design ein, welches sich ausschließlich auf den benannten oder für die Designerin im Rahmen des Auftrags bekannten Nutzungszweck bezieht. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die vorhergehende Zustimmung der Designerin.
Der / die AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Das Recht zur Anmeldung und / oder Führung des Designs als Schutzrecht (insb. Geschmacksmuster oder Marke) verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten bei der Designerin.
Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Designs (Werke) ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung diesbezüglich schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Rechten am Design an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerin gestattet. Ist die AG eine Agentur, gilt diese Zustimmung als für die jeweils im Rahmen des Auftrags bekannt gegebenen Kund·innen als erteilt.
An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der / die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den / die Rechtsnachfolger·in über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und ihrer·m AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den / die Rechtsnachfolger·in bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.
Will der / die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke weiter nutzen, erfordert dies die gesonderte Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem / der AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, bedarf es zusätzlich der Einräumung des Rechts auf Bearbeitung. Wünscht der / die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Zustimmung und Vereinbarung.
Entgeltlichkeit von Präsentationen
Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
Die Einladung des / der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
Vergibt ein·e AG oder Auslober·in eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designerin oder einen Präsentationsmitbewerbenden, stehen der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung